Aufgrund einiger Nachfragen ist uns deutlich geworden, dass in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, wie Gelder von Kirchengemeinden verwendet werden dürfen.
Gemäß unserer Rechtsordnung darf das kirchliche Grundeigentum nicht zur Deckung laufender Ausgaben veräußert werden. Dazu gehören sowohl die Grundstücke als auch die auf ihnen befindlichen Gebäude (§ 63 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung). Laufende Ausgaben sind alle Ausgaben für Personal, Sachausstattung, Verbrauchsgüter, Lieferverträge etc., - also alles, was zum Betrieb eines Jugendclubs bzw. StoB gebraucht würde. Der Erlös aus verkauftem Grundeigentum muss für den Wiedererwerb anderen Grundeigentums eingesetzt werden.
Ulrike von der Fecht, Pastorin
Nis Kähler